Vier unterschiedliche Ausgangssituationen
| Situation | Sachliches Beispiel |
|---|---|
| Eigenkündigung | Frau [Name] verlässt unser Unternehmen zum [Datum] auf eigenen Wunsch. |
| Befristungsende | Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des [Datum]. |
| Aufhebungsvertrag | Das Arbeitsverhältnis endet zum [Datum] aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung. |
| Betrieblicher Anlass | Das Arbeitsverhältnis endet zum [Datum] aus betriebsbedingten Gründen. |
Die Beispiele sind keine austauschbaren Varianten. Jede Aussage setzt den entsprechenden tatsächlichen Anlass voraus. Ob ein Grund aufgenommen wird und wie er formuliert ist, sollte im konkreten Fall geklärt werden.
Befristung ist keine Kündigung
Bei einem vereinbarten Befristungsende sollte nicht ohne Grundlage eine Eigenkündigung oder ein betrieblicher Kündigungsgrund behauptet werden. Ein Satz über den Ablauf kann sachlich bleiben und muss keine Spekulation über eine mögliche Weiterbeschäftigung enthalten.
Einvernehmliche Beendigung genau beschreiben
Ein Aufhebungsvertrag bedeutet nicht automatisch, dass die beschäftigte Person allein den Wunsch zum Ausscheiden hatte. Verwende deshalb „auf eigenen Wunsch“ nicht als vermeintlich schönere Standardformel, wenn sie den Ablauf nicht korrekt wiedergibt.
Bei einer streitigen Trennung ist eine vereinbarte Zeugnisregelung zu beachten. Eine neue Formulierung sollte nicht unbemerkt anderen Absprachen widersprechen.
Keine Scheinnote aus dem Grund ableiten
Ein betrieblicher Grund sagt für sich nichts darüber aus, ob die Leistung gut oder schlecht war. Auch die Länge der Begründung erlaubt keine sichere Bewertung. Lies Leistungsurteil und Verhalten unabhängig vom Austrittsgrund.
Schlussabsatz zusammensetzen
Zuerst wird gegebenenfalls der tatsächliche Grund genannt, anschließend können Dank, Bedauern und Wünsche folgen. Jede Aussage muss stimmen; eine freundliche Schlussformel darf keinen unzutreffenden Beendigungsgrund kaschieren.
Vertiefungen: Arbeitgeberkündigung, Eigenkündigung und Schlussformel.
Rechtlicher Rahmen
Quellenstand: 5. November 2026. Redaktionell anhand der verlinkten Grundlagen ausgearbeitet; eine externe juristische Einzelfallprüfung ist damit nicht verbunden.