Nach deutschem Arbeitsrecht ist jeder Arbeitgeber gemäß § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer verpflichtet, diesem ein Arbeitszeugnis zu erstellen (siehe auch § 630 Satz 4 BGB). Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Arbeitgeber bereits mit Zugang der Kündigung verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers ein Zwischenzeugnis zu erteilen.
Gemäß § 109 Abs. 3 Gewerbeordnung darf das Zeugnis nicht als Datei oder als E-Mail überreicht werden. Zwei Arten des Zeugnisses sind zu unterscheiden:
1. Das einfache Arbeitszeugnis enthält die Angaben über Art und
Dauer der Beschäftigung (§ 630 Satz 1 BGB, § 109 Abs. 1 Satz
2 GewO, § 8 Abs. 2 S. 1 Berufsbildungsgesetz).
2. Das qualifizierte Arbeitszeugnis ist um die Leistung und das Verhalten des
Arbeitnehmers erweitert (§ 630 Satz 2 BGB, § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, § 8
Abs. 2 S. 2 Berufsbildungsgesetz). In der Regel wird ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
verlangt.
Für das einfache Zeugnis genügen daher die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, die konkrete Beschreibung seiner Tätigkeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gegen den Willen des Arbeitnehmers ist es nicht erlaubt, den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen.
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